(1) Die Vertragsparteien lassen sich im bilateralen Warenverkehr von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – GATT leiten und gewähren daher einander gemäß Art. I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – GATT die Meistbegünstigung.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 stimmen die Vertragsparteien überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferenziellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt,
d) für Warenimporte, die einer der Vertragsparteien von Drittstaaten oder von Internationalen Institutionen und Organisationen im Rahmen von Hilfsprogrammen gewährt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise