Im Falle des Beitritts einer Vertragspartei/beider Vertragsparteien zum Europäischen Wirtschaftsraum – EWR und/oder zu den Europäischen Gemeinschaften – EG wird automatisch jenen Bestimmungen dieses Abkommens derogiert, die für die Vertragspartei/Vertragsparteien als Teilnehmer am EWR und/oder als EG-Mitglied geltenden Rechtsvorschriften widersprechen oder anders zu regeln sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise