01.10.1993
Artikel 25
(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr nach Ungarn auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden Ungarns, der Tschechischen oder der Slowakischen Republik ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25'' enthält.
(2) Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr nach Ungarn von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet waren, nach Polen, der Tschechischen oder der Slowakischen Republik wiederausgeführt, so hat Ungarn Bescheinigungen mit dem Vermerk „Application Article 25'' unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
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