BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll CArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. August 1993
Up-to-date

01.08.1993

Artikel 1

Island kann unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel 14 des Abkommens angeführten Bedingungen auf die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse Zollabgaben fiskalischer Art einheben.

Wenn in Island die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle I angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.

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