01.08.1993
Artikel 9
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus den EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, sofern Anhang VIII nichts anderes festlegt.
3. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus Rumänien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, sofern Anhang IX nichts anderes festlegt.
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