01.08.1993
Artikel 8
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, sofern Anhang VI nichts anderes festlegt.
3. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Rumänien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, sofern Anhang VII nichts anderes festlegt.
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