01.08.1993
Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schaffen die EFTA-Staaten und Rumänien untereinander alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.
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