01.08.1993
Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien, ausgenommen für in Annex III spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.
3. Für in Anhang IV spezifizierte Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Rumänien alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen ab.
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