01.08.1993
Artikel 30
Dienstleistungen und Investitionen
1. Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit, speziell im Kontext der europäischen Integration, schrittweise zu entwickeln und zu erweitern, werden sie mit dem Ziel der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit zusammenarbeiten.
2. Die EFTA-Staaten und Rumänien besprechen im Gemeinsamen Ausschuß *1) diese Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen aus diesem Abkommen.
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*1) Österreich behält sich vor, den Transitverkehr und transitbezogene Angelegenheiten in derartige Diskussionen und Vereinbarungen, die sich daraus ergeben können, nicht einzubeziehen.
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