01.08.1993
Artikel 19
Staatliche Beihilfen
1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewahrt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Rumänien in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.
2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang XII festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
3. Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 anerkennen die Vertragsparteien, daß Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens als Gebiet betrachtet wird, in dem der Lebensstandard anormal niedrig ist und in dem hohe Arbeitslosigkeit herrscht, und bedeuten damit, daß Rumänien Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren kann, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang XII festgelegten Kriterien toleriert würde. Der Gemeinsame Ausschuß kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation Rumäniens eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.
4. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang XIII vorgesehenen Informationsaustausch.
5. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 entsprechende Maßnahmen ergreifen, die das Ausmaß des durch diese Vorgangsweise verursachten Schadens nicht übersteigen.
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