01.08.1993
ANHANG V
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse für Island nicht.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schafft Rumänien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle ab, mit Ausnahme der Abgabe von 0,5% ad valorem für Zollformalitäten, die entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft wird:
- mit Ende 1995 wird die Abgabe auf 0,25% reduziert;
- spätestens mit Ende 1997 wird die Abgabe abgeschafft.
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