01.08.1993
ANHANG IV
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Für die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Rumänien am Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Zollabgaben ab.
2. Für die in Tabelle B dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Rumänien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
- am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf 80% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1996 auf 40% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1998 auf 0% des Ausgangszollsatzes.
3. Für die in Tabelle C dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit
Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Rumänien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
- am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf 80% des Ausgangszollsatzes;
- weitere Reduzierungen auf 70%, 60%, 40%, 20% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen am 1. Jänner 1996, 1998, 2000, 2001 und 2002.
4. Für die in Tabelle D dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit
Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Rumänien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
- am 1. Jänner 1996 auf 80% des Ausgangszollsatzes;
- weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen am 1. Jänner 1998, 2000, 2001 und 2002.
5. Für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen und von diesem Abkommen erfaßt werden, jedoch in den Tabellen A, B, C oder D dieses Anhangs nicht angeführt sind, reduziert Rumänien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
- am 1. Jänner 1996 auf 80% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1998 auf 60% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1999 auf 50% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 2000 auf 35% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 2001 auf 20% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 2002 auf 0% des Ausgangszollsatzes;
6. Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens schafft Rumänien alle
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle ab, mit Ausnahme der Abgabe von 0,5% ad valorem für die Zollformalitäten, die im Einklang mit dem folgenden Zeitplan abgeschaffen wird:
- Mit Ende 1995 wird die Abgabe auf 0,25% reduziert;
- spätestens mit Ende 1997 wird die Abgabe abgeschafft.
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