BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und RumänienAnl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 01. August 1993
Up-to-date

01.08.1993

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.

2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Rumänien abgeschafft.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert *1)

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder

Meeressäugetieren *1) gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen

oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren *1)

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

23.09 Zubereitungen; wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

Artikel 2

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung in Anhang XII.

2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XII ausgerichtet sind;

- steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;

- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.

3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:

- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;

- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XIII ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.

4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

entsprechend betrachtet:

- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) von Anhang XII betreffend des Fischereisektor.

- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) von Anhang XII betreffend den Fischfang.

Artikel 3

1. Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse

mit Ursprung in Rumänien beibehalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

und Lachsfische

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen

Kippered Heringe

ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

1604.12 - - Heringe

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels unterzogen.

2. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische

und Meeresprodukte mit Ursprung in Rumänien beibehalten.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Rumänien kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens zum Datum des Inkrafttretens des Abkommens legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Filets von

Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von

Ostseeheringen

(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch

auf Filets, bei denen die beiden Seiten

aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

Bauchseite.)

Artikel 5

1. Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr

der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien beibehalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene

Filets, ausgenommen Seefische Karpfen, Aale

und Lachsfische

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf

eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Rumänien aufrechterhalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

- Hering

- Kabeljau

Artikel 7

1. Rumänien kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden

Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten beibehalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

03.02.11 - - Forellen

03.02.61 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge

03.02.64 - - Makrelen

ex 03.02.69 - - sonstige:

- - - Karpfen

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:

03.03.11 - - Forellen

03.03.71 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge

03.03.74 - - Makrelen

ex 03.03.79 sonstige:

- - Karpfen

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

16.04.13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge

16.04.15 - - Makrelen

2. Die vorstehend bezeichneten Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung unterzogen, um für diese Erzeugnisse die Ziele des Abkommens, wie in seinem Artikel 1, Absatz 1 dargelegt, zu erreichen.

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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

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