01.08.1993
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN
EFTA-STAATEN UND RUMÄNIEN
1. Die EFTA-Staaten und Rumänien anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien und dem Europaabkommen zwischen der EG und Rumänien. Die EFTA-Staaten und Rumänien anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen gewährte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.
2. Wenn die sich aus Artikel 5, Absatz 1 ergebenden Ausgangszollsätze von den sich aus Artikel 8, Absatz 3 des Europaabkommens zwischen der EG und Rumänien ergebenden unterscheiden, wendet Rumänien die letzteren Zollsätze unter dem EFTA-Rumänien-Abkommen an.
3. Wenn während eines Zeitraumes, der der Abweichung für Subventionen gemäß Artikel 19, Absatz 3 entspricht, und angesichts der besonderen Sensitivität des Stahlmarktes die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei zu schwerwiegenden Schäden für inländische Produzenten gleicher Produkte oder zu schwerwiegenden Störungen des Stahlmarktes einer anderen Vertragspartei führen oder zu führen drohen, treten beide Vertragsparteien unverzüglich in Beratungen ein, um eine geeignete Lösung zu finden. Solange eine solche Lösung noch anhängig ist und unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens und insbesondere der Artikel 21 und 25 kann die importierende Vertragspartei entsprechend ihren internationalen und multilateralen Verpflichtungen, wenn außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen erfordern, prompt mengenmäßige oder andere Lösungen in dem Maß beschließen, als unbedingt erforderlich ist, um die Situation zu bewältigen.
4. Die mit dem rumänischen Regierungsbeschluß Nr. 812/1991 auf einer temporären Grundlage festgelegten gesamten oder teilweisen Aussetzungen der Zollabgaben gelten nur bis zum 31. Dezember 1992.
5. Der Ausdruck „angewandter Zollsatz'' bedeutet den im Zolltarif festgelegten Zoll (autonomer, konventioneller und ausgesetzter Zoll sowie jedes darin festgelegte „permanente'' Zollkontingent). Dieser Ausdruck umfaßt nicht zeitweilige Aussetzungen und zeitweilige Zollkontingente.
6. Wenn hinsichtlich Artikel 22, Absatz 3 eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse besteht, werden internationale Handelsstatistiken wie die der ECE, GATT und OECD als Grundlage verwendet werden.
7. Gemäß Artikel 3 des Protokolls A kann Rumänien ein System von Preisausgleichsmaßnahmen einführen. Die EFTA-Staaten vereinbaren die Gewährung fachlicher Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung eines derartigen Systems.
8. Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei ihren Bemühungen zur Ausbildung von Personen in der Anwendung des in Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens bezüglich der Ausstellung, Kontrolle und Verifizierung der Ursprungsangaben, damit diese Personen die Berechtigung erwerben können, dieses Verfahren anzuwenden. Das vereinfachte Verfahren wird beschränkt angewandt, und seine Durchführung unterliegt Beratungen im Unterausschuß über Ursprung und Zollangelegenheiten.
9. (a) Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren, daß die Bestimmungen des Artikels 23 von Protokoll B bis zum 1. Jänner 1994 nicht gelten. Diese Aussetzung kann vom Gemeinsamen Ausschuß unter Berücksichtigung der zwischen Rumänien und den Europäischen Gemeinschaften geltenden Praxis verlängert werden.
(b) Wenn festgestellt wird, daß auf Grund der Auswirkung der Abweichung von Artikel 23 ein Erzeugnis in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in solchen Mengen oder unter Bedingungen eingeführt wird, welche den Produzenten von ähnlichen oder direkt konkurrierenden Waren in der betroffenen Vertragspartei schwerwiegende Schäden verursachen oder zu verursachen drohen, so werden die Bestimmungen von Artikel 23 bezüglich dieses Erzeugnisses wieder eingeführt.
(c) Bezüglich des Verfahrens für die Anwendung der Schutzmaßnahmen gelten die Bestimmungen von Artikel 25 des Abkommens, insbesondere die Absätze 3 (b) und 6 dieses Artikels, sinngemäß.
10. Um die Einführung von wirksamen ADV-Systemen in der Zollverwaltung nicht zu behindern, einigen sich die EFTA-Staaten und Rumänien auf die folgende Auslegung des Wortes „Vorlage'' in Artikel 8 und 12 des Protokolls B des Abkommens: In den Fällen, wo wichtige Erklärungen den Zollbehörden des Einfuhrstaates elektronisch übermittelt werden, ist es diesen Behörden überlassen, im Rahmen und entsprechend der Bestimmungen der im Einfuhrstaat geltenden Zollgesetze zu entscheiden, wann und in welchem Ausmaß jene Dokumente, die Ursprungsnachweise darstellen, tatsächlich vorgelegt werden müssen.
11. Eine Gesellschaft aus den EFTA-Staaten bzw eine Gesellschaft aus Rumänien bedeuten für d Zwecke dieses Abkommens jeweils eine Gesellschaft oder Firma, welche gemäß den Gesetzen ein:
Mitgliedsstaates der Europäischen Freihandelsassoziation bzw. Rumäniens errichtet wurde.
12. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „Staatsangehöriger'' im Falle Rumäniens ein natürliche Person, die rumänischer Staatsbürger ist.
13. Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19 Absatz 3 vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Ausdruck „größeren Ausmaßes'' auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XII Absatz (c) enthaltenen Maßnahmen gewährt wird und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz (d) vorübergehend durch die Umstrukturierung der Wirtschaft Rumäniens gerechtfertigt werden könnte, vorausgesetzt, daß sich diese Praktiken mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, in welchem eine Assoziation zwischen Rumänien und der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird, wie von den Vertragsparteien durchgeführt, vereinbaren lassen.
14. Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren die Abhaltung von Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Ergänzung der in Anhang XII und XIII zu Artikel 19 angeführten Kriterien durch Kriterien, die sich aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes ergeben, nachdem letzteres Abkommen in Kraft getreten sein wird.
15. Die EFTA-Staaten und Rumänien sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.
16. Die Vertragsparteien setzen die erforderlichen Bemühungen, um das Ratifizierungsverfahren für dieses Abkommen wenn möglich innerhalb eines Jahres abzuschließen.
GESCHEHEN zu Genf am 10. Dezember 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden