01.08.1993
ANHANG XIII
TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEI HILFEMASSNAHMEN
Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:
- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
- Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 30 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
- eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfeprogramme und besondere Einzelfälle vorzulegen.
Der Gemeinsame Ausschuß beschließt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Regeln für die Durchführung der Transparenzmaßnahmen.
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