Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland verzichten bei der Warenbeförderung unter Anwendung dieser Vereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens auf die Sicherheitsleistung.
Der Verzicht auf die Sicherheitsleistung gilt für die Beförderung von Mineralöl, Alkohol und alkoholhaltigen Getränken sowie Tabakwaren, die in der Bundesrepublik Deutschland besonderen Verbrauchsteuern unterliegen, nur, wenn in der Person des Hauptverpflichteten Gewähr für die Einbringung allfälliger Abgabenschulden gegeben ist.
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