Die Vereinfachung gilt nur, wenn
– der Hauptverpflichtete seinen Sitz in der Republik Österreich hat und im Besitz einer gültigen Zählkarte entsprechend Artikel 3 der Protokollabsprache zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Reduzierung des LKW-Durchgangsverkehrs auf dem Kleinen Deutschen Eck über deutsches Hoheitsgebiet ist, oder
– der Hauptverpflichtete seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die güterverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchfahrt auf den in Artikel 1 genannten Wegstrecken erfüllt werden.
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