1. Das gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren im Straßendurchgangsverkehr zwischen den Zollstellen
auf österreichischer Seite: | auf deutscher Seite: |
ZA Walserberg-Autobahn | -- HZA Bad Reichenhall |
– ZA Autobahn - | |
ZA Schwarzbach | -- HZA Bad Reichenhall |
– ZA Autobahn | |
Abfertigungsstelle | |
Bundesstraße - | |
ZA Kiefersfelden | -- HZA Rosenheim |
– ZA Kiefersfelden | |
Autobahn - |
über die Bundesautobahn A 8 und A 93 („Großes Deutsches Eck“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinfacht.
2. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Autobahnabschnitte wegen Unbenutzbarkeit nicht befahrbar sind, gelten die Vereinfachungen auch für andere Straßen, wenn diese von den zuständigen Verkehrsbehörden dafür als Umleitung bekannt gemacht werden.
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