1. Das gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren im Straßendurchgangsverkehr zwischen den Zollstellen
| auf österreichischer Seite: | auf deutscher Seite: |
| ZA Walserberg-Autobahn | -- HZA Bad Reichenhall |
| – ZA Autobahn - | |
| ZA Schwarzbach | -- HZA Bad Reichenhall |
| – ZA Autobahn | |
| Abfertigungsstelle | |
| Bundesstraße - | |
| ZA Kiefersfelden | -- HZA Rosenheim |
| – ZA Kiefersfelden | |
| Autobahn - |
über die Bundesautobahn A 8 und A 93 („Großes Deutsches Eck“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinfacht.
2. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Autobahnabschnitte wegen Unbenutzbarkeit nicht befahrbar sind, gelten die Vereinfachungen auch für andere Straßen, wenn diese von den zuständigen Verkehrsbehörden dafür als Umleitung bekannt gemacht werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise