Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 und zur Erleichterung der Durchführung des Absatzes 25 dieses MOU's treffen Österreich und Hongkong die folgenden Verwaltungsvereinbarungen:
a) Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung eines Antrages auf Ausstellung einer entsprechenden Einfuhrbewilligung verliert eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf von einhundertzwanzig Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Ausfuhrbewilligung ihre Gültigkeit. Alle Ausfuhrbewilligungen betreffend beschränkte Positionen werden mit einem diesbezüglichen Vermerk versehen;
b) Österreich wird Hongkong in monatlichen Zeitabständen eine Aufstellung der zur Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen vorgelegten Ausfuhrbewilligungen unter Angabe der durch jede entsprechende Einfuhrbewilligung abgedeckten Menge zur Verfügung stellen;
c) hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen, deren vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer von einhundertzwanzig Tagen abgelaufen ist und die in dem von Österreich gemäß vorstehendem Absatz b) zur Verfügung gestellten Aufstellungen nicht aufscheinen, wird Hongkong Österreich, sobald wie möglich, die Nummern von solchen Ausfuhrbewilligungen und die durch jede Ausfuhrbewilligung abgedeckte Menge mit dem Hinweis darauf bekanntgeben, daß diese Mengen Hongkong zur neuerlichen Verwendung wieder gutgeschrieben werden, wenn von Österreich innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum einer solchen Bekanntgabe keine Rückäußerung einlangt.
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