Vorwort
Art. 1
01.01.1993
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 *1) über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 enthält die wesentlichen Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern.
Die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Bestimmungen wurden kürzlich substantiell im Bereich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes ab 1. Jänner 1993 geändert; es ist daher erforderlich, das Übereinkommen anzupassen.
Die gleichzeitige Anwendung dieser Anpassung und Änderungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ist vorzusehen;
EMPFIEHLT DEN VERTRAGSPARTEIEN,
- das Übereinkommen mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 entsprechend dem Anhang zu dieser Empfehlung zu ändern;
- die Empfehlung vor dem 1. November 1992 anhand des Berichts der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über den Stand der Harmonisierung der Bestimmungen zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu überprüfen;
- einander durch Briefwechsel die Annahme dieser Empfehlung mitzuteilen.
Geschehen zu Helsinki am 19. September 1991.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987
Anl. 1
01.01.1993
Anhang
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Änderung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
ein gemeinsames Versandverfahren
Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird wie folgt geändert:
(Anm.: es folgen die Änderungen)