BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 49

EWR-Abkommen – Protokoll 49

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Art. 1

Bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung im EWR nach Ceuta und Melilla gilt in jeder Hinsicht die gleiche Zollregelung, wie sie auf Grund des Protokolls 2 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften auf Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft angewandt wird.

Die EFTA-Staaten wenden bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung an wie für Waren mit Ursprung im EWR, die von dort eingeführt werden.