EWR-Abkommen – Protokoll 47
Vorwort
Art. 1
Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet zu, die den Anforderungen der zum Zweck dieses Abkommens angepaßten und in Anlage 1 zu diesem Protokoll genannten Gemeinschaftsvorschriften über die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse, die önologischen Verfahren, die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung entsprechen.
Die Vertragsparteien führen gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 die Amtshilfe zwischen den Kontrollbehörden im Weinsektor ein.
Für alle anderen Zwecke als den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Gemeinschaft dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.
Das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen findet auf die in Anlage 1 zu diesem Protokoll genannten Rechtsakte Anwendung. Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten erfüllt die in Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 5 des Protokolls 1 genannten Aufgaben.
Anl. 1
ANLAGE 1
1. 373 R 2805: Verordnung (EWG) Nr. 2805/73 der Kommission vom 12. Oktober 1973 zur Aufstellung des Verzeichnisses der in bestimmten Anbaugebieten erzeugten weißen Qualitätsweine und der eingeführten weißen Qualitätsweine mit einem außergewöhnlichen Schwefeldioxidgehalt sowie zur Festlegung bestimmter Übergangsmaßnahmen für den Schwefeldioxidgehalt bei vor dem 1. Oktober 1973 erzeugten Weinen (ABl. Nr. L 289 vom 16. 10. 1973, S. 21), geändert durch:
– 373 R 3548: Verordnung (EWG) Nr. 3548/73 der Kommission vom 21. Dezember 1973 (ABl. Nr. L 361 vom 29. 12. 1973, S. 35);
– 375 R 2160: Verordnung (EWG) Nr. 2160/75 der Kommission vom 19. August 1975 (ABl. Nr. L 220 vom 20. 8. 1975, S. 7);
– 377 R 0966: Verordnung (EWG) Nr. 966/77 der Kommission vom 4. Mai 1977 (ABl. Nr. L 115 vom 6. 5. 1977, S. 77).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Von dieser Verordnung betroffene Weine mit Ursprung in den EFTA-Staaten fallen weiterhin unter Artikel 1 Abschnitt B.
2. 374 R 2319: Verordnung (EWG) Nr. 2319/74 der Kommission vom 10. September 1974 zur Festlegung bestimmter Weinbauflächen zur Erzeugung von Tafelweinen, die einen natürlichen Höchst-Gesamtalkoholgehalt von 17 Grad haben können (ABl. Nr. L 248 vom 11. 9. 1974, S. 7).
3. 378 R 1972: Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABl. Nr. L 226 vom 17. 8. 1978, S. 11), geändert durch:
– 380 R 0045: Verordnung (EWG) Nr. 45/80 der Kommission vom 10. Januar 1980 (ABl. Nr. L 7 vom 11. 1. 1980, S. 12).
(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)
6. 384 R 2394: Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission vom 20. August 1984 zur Festlegung der Verwendungsbedingungen für Ionenaustauschharze und der Durchführungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat für die Weinwirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86 (ABl. Nr. L 224 vom 21. 8. 1984, S. 8), geändert durch:
– 385 R 0888: Verordnung (EWG) Nr. 888/85 der Kommission vom 2. April 1985 (ABl. Nr. L 96 vom 3. 4. 1965, S. 14);
– 386 R 2751: Verordnung (EWG) Nr. 2751/86 der Kommission vom 4. September 1986 (ABl. Nr. L 253 vom 5. 9. 1986, S. 11).
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)
8. 385 R 3803: Verordnung (EWG) Nr. 3803/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Feststellung des Ursprungs und zur Verfolgung der Handelsbewegungen von spanischem rotem Tafelwein (ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 36).
9. 385 R 3804: Verordnung (EWG) Nr. 3804/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung des Verzeichnisses der Rebflächen in bestimmten spanischen Regionen, für die der vorhandene Alkoholgehalt bei Tafelwein unter den Gemeinschaftsanforderungen liegen darf (ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 37).
10. 386 R 0305: Verordnung (EWG) Nr. 305/86 der Kommission vom 12. Februar 1986 über den höchstzulässigen Gesamtgehalt an schwefliger Säure in Weinen aus der Gemeinschaft, die vor dem 1. September 1986 erzeugt werden, sowie während einer Übergangszeit in eingeführten Weinen (ABl. Nr. L 38 vom 13. 12. 1986, S. 13).
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)
12. 386 R 1888: Verordnung (EWG) Nr. 1888/86 der Kommission vom 18. Juni 1986 über den Höchstwert für den Gesamtschwefeldioxidgehalt bestimmter vor dem 1. September 1986 in der Gemeinschaft hergestellter Schaumweine und eingeführter Schaumweine während einer Übergangszeit (ABl. Nr. L 163 vom 19. 6. 1986, S. 19).
13. 386 R 2094: Verordnung (EWG) Nr. 2094/86 der Kommission vom 3. Juli 1986 mit Durchführungsbestimmungen über die Verwendung von Weinsäure für die Entsäuerung von bestimmten Erzeugnissen des Weinbaus in einigen Gebieten der Weinbauzone A (ABl. Nr. L 180 vom 4. 7. 1986, S. 17), geändert durch:
– 386 R 2736: Verordnung (EWG) Nr. 2736/86 der Kommission (ABl. Nr. L 252 vom 4. 9. 1986, S. 15).
14. 386 R 2707: Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission vom 28. August 1986 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 246 vom 30. 8. 1986, S. 71), geändert durch:
– 386 R 3378: Verordnung (EWG) Nr. 3378/86 der Kommission vom 4. November 1986 (ABl. Nr. L 310 vom 5. 11. 1986, S. 5);
– 387 R 2249: Verordnung (EWG) Nr. 2249/87 der Kommission vom 28. Juli 1987 (ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 26);
– 388 R 0575: Verordnung (EWG) Nr. 575/88 der Kommission vom 1. März 1988 (ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 22);
– 388 R 2657: Verordnung (EWG) Nr. 2657/88 der Kommission vom 25. August 1988 (ABl. Nr. L 237 vom 27. 8. 1988, S. 17);
– 389 R 0596: Verordnung (EWG) Nr. 596/89 der Kommission vom 8. März 1989 (ABl. Nr. L 65 vom 9. 3. 1989, S. 9);
– 390 R 2776: Verordnung (EWG) Nr. 2776/90 der Kommission vom 27. September 1990 (ABl. Nr. L 267 vom 29. 9. 1990, S. 30);
– 390 R 3826: Verordnung (EWG) Nr. 3826/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 366 vom 29. 12. 1990, S. 58).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Anhang II Nummer 1 findet keine Anwendung.
15. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1974, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 19. 10. 1988, S. 65 und geändert durch:
– 387 R 1390: Verordnung (EWG) Nr. 1390/87 des Rates vom 18. Mai 1987 (ABl. Nr. L 133 vom 22. 5. 1987, S. 3);
– 387 R 1972: Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 des Rates vom 2. Juli 1987 (ABl. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 26);
– 387 R 3146: Verordnung (EWG) Nr. 3146/87 des Rates vom 19. Oktober 1987 (ABl. Nr. L 300 vom 23. 10. 1987, S. 4);
– 387 R 3992: Verordnung (EWG) Nr. 3992/87 der Kommission vom 23. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 20);
– 388 R 1441: Verordnung (EWG) Nr. 1441/88 des Rates vom 24. Mai 1988 (ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 1);
– 388 R 2253: Verordnung (EWG) Nr. 2253/88 des Rates vom 19. Juli 1988 (ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 35);
– 388 R 2964: Verordnung (EWG) Nr. 2964/88 des Rates vom 26. September 1988 (ABl. Nr. L 269 vom 29. 9. 1988, S. 5);
– 388 R 4250: Verordnung (EWG) Nr. 4250/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1988, S. 55);
– 389 R 1236: Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 31);
– 390 R 0388: Verordnung (EWG) Nr. 388/90 des Rates vom 12. Februar 1990 (ABl. Nr. L 42 vom 16. 2. 1990, S. 9);
– 390 R 1325: Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 des Rates vom 14. Mai 1990 (ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 19);
– 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 2).
– 391 R 1734: Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 163 vom 26. Juni 1991, S. 6)
– 392 R 1756: Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. Nr. L 180 vom 1. Juli 1992, S. 27)
– 393 R 1566: Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. Juni 1993, S. 39)
– 393 R 3111: Verordnung (EWG) Nr. 3111/93 der Kommission vom 10. November 1993 (ABl. Nr. L 278 vom 11. November 1993, S. 48)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben c, e und g und Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 finden keine Anwendung.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 19, BGBl. Nr. 910/1993)
c) Die Titel I (mit Ausnahme von Artikel 13), III und IV finden keine Anwendung.
d) Österreich und Liechtenstein nehmen gemäß den Grundsätzen des Artikels 13 eine Klassifizierung der Rebsorten vor.
e) In Artikel 16 Absatz 7 werden die Worte „Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weines“ ersetzt durch „Verschnitt eines aus einem Drittland oder einem EFTA-Staat stammenden Weines“.
f) Für in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet hergestellte Erzeugnisse dürfen Österreich und Liechtenstein ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der in den Artikeln 18, 19, 21, 22, 23 und 24 genannten Verfahren anwenden.
g) Artikel 20 findet keine Anwendung.
h) Abweichend von Artikel 66 Absatz 1 darf der Gehalt an flüchtiger Säure bei folgenden in Österreich nach besonderen Verfahren hergestellten Qualitätsweinen 18 Milliäquivalent pro Liter, jedoch nicht 22 Milliäquivalent pro Liter überschreiten: „Ausbruch“, „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, „Eiswein“ und „Strohwein“.
i) Die Artikel 70, 75, 76, 80 und 85 finden keine Anwendung.
j) Artikel 78 fällt unter Nummer 3 des Protokolls 1.
k) Anhang I wird wie folgt ergänzt:
a) „Strohwein“: das Erzeugnis mit Ursprung in Österreich, das gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Österreichischen Weingesetzes von 1985 hergestellt wird.
b) Gemäß Anhang I Nummer 3 in Gärung befindlicher Traubenmost kann eine der folgenden Bezeichnungen tragen:
– „Sturm“, wenn er aus Österreich stammt,
– „Federweiss“ oder „Federweisser“, wenn er aus Liechtenstein stammt.
Aus technischen Gründen darf der vorhandene Alkoholgehalt in vol % jedoch ausnahmsweise drei Fünftel des Gesamtalkoholgehalts in vol % überschreiten.
c) Der Begriff „Tafelwein“ und die entsprechenden Bezeichnungen gemäß Nummer 13 werden nicht für Weine mit Ursprung in Österreich verwendet.
l) Die Anhänge III, V und VII finden keine Anwendung.
m) Im Sinne von Anhang IV gehören Österreich und Liechtenstein zur Weinbauzone B.
n) Abweichend von Anhang VI
– darf Österreich das allgemeine Verbot von Sorbinsäure aufrechterhalten.
– dürfen Norwegen und Schweden das allgemeine Verbot von Metaweinsäure aufrechterhalten,
– dürfen Weine mit Ursprung in Österreich und Liechtenstein nach Maßgabe der jeweiligen Weingesetze mit Silberchlorid behandelt werden.
16. 387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59), geändert durch:
– 389 R 2043: Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates vom 19. Juni 1989 (ABl. Nr. L 202 vom 14. 7 1989, S. 1);
– 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23).
– 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 3)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten gelten als gleichwertig mit Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete („Qualitätsweinen b.A.“), sofern sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen, die zum Zweck dieses Protokolls mit den Grundsätzen des Artikels 2 der Verordnung übereinstimmen.
Jedoch dürfen die Bezeichnung „Qualitätswein b.A.“ und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bezeichnungen für diese Weine nicht verwendet werden.
Die von den weinerzeugenden EFTA-Staaten erstellten Verzeichnisse der Qualitätsweine werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)
18. 388 R 3377: Verordnung (EWG) Nr. 3377/88 der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten (ABl. Nr. L 296 vom 29. 10. 1988, S. 69)
19. 388 R 4252: Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1988, S. 59), geändert durch:
– 390 R 1328: Verordnung (EWG) Nr. 1328/90 des Rates vom 14. Mai 1990 (ABl. Nr. L 132 vom 25. 3 1990, S. 24).
– 391 R 1735: Verordnung (EWG) Nr. 1735/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 163 vom 26. Juni 1991, S. 9)
– 392 R 1759: Verordnung (EWG) Nr. 1759/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. Nr. L 180 vom 1. Juli 1992, S. 31)
– 393 R 1568: Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. Juni 1993, S. 42)
– 393 R 3111: Verordnung (EWG) Nr. 3111/93 der Kommission vom 10. November 1993 (ABl. Nr. L 278 vom 11. November 1993, S. 48)
20. 389 R 0986: Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABl. Nr. L 106 vom 18. 4. 1989, S. 1); geändert durch:
– 389 R 2600: Verordnung (EWG) Nr. 2600/89 der Kommission vom 25. August 1989 (ABl. Nr. L 261 vom 29. 8. 1989, S. 15);
– 390 R 2246: Verordnung (EWG) Nr. 2246/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 (ABl. Nr. L 203 vom 1. 8. 1990, S. 50);
– 390 R 2776: Verordnung (EWG) Nr. 2776/90 der Kommission vom 27. September 1990 (ABl. Nr. L 267 vom 29. 9. 1990, S. 30);
– 391 R 0592: Verordnung (EWG) Nr. 592/91 der Kommission vom 12. März 1991 (ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 13).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 10 Absatz 4 und Titel II finden keine Anwendung.
21. 389 R 2202: Verordnung (EWG) Nr. 2202/89 der Kommission vom 20. Juli 1989 zur Definition von Verschnitt, Weinbereitung, Abfüller und Abfüllung (ABl. Nr. L 209 vom 21. 7. 1989, S. 31).
22. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13), geändert durch:
– 389 R 3886: Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 12).
– 391 R 2356: Verordnung (EWG) Nr. 2356/91 des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 216 vom 3. August 1991, S. 1)
– 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 5)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Österreich und Liechtenstein gelten die Bezeichnungsvorschriften von Kapitel II anstelle von Kapitel I.
b) Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d werden die Bezeichnung „Tafelwein“ oder „Landwein“ oder andere entsprechende Bezeichnungen zusammen mit dem Namen des Ursprungslandes angegeben.
c) Für Tafelwein mit Ursprung in Liechtenstein darf der Begriff „Landwein“, „Vin de pays“ oder „Vino tipico“ verwendet werden, sofern der Erzeugerstaat Vorschriften für die Verwendung dieses Begriffs erlassen hat, die mindestens folgende Bedingungen umfassen:
– einen besonderen geographischen Bezug;
– bestimmte Anforderungen an die Herstellung, insbesondere hinsichtlich der Rebsorten, des natürlichen Mindestalkoholgehalts in Volumenprozenten und der organoleptischen Merkmale.
23. 389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom 7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitätsweine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1989, S. 1), geändert durch:
– 390 R 2178: Verordnung (EWG) Nr. 2178/90 des Rates vom 24. Juli 1990 (ABl. Nr. L 198 vom 28. 7. 1990, S. 9).
– 391 R 2201: Verordnung (EWG) Nr. 2201/91 des Rates vom 22. Juli 1991 (ABl. Nr. L 203 vom 26. Juli 1991, S. 3)
– 392 R 2795: Verordnung (EWG) Nr. 2795/92 des Rates vom 21. September 1992 (ABl. Nr. L 282 vom 26. September 1992, S. 5)
– 393 R 2606: Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24. September 1993, S. 6)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c finden keine Anwendung.
(Anm.: Z 24 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)
25. 390 R 2676: Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. Nr. L 272 vom 3. 10. 1990, S. 1), geändert durch:
– 392 R 2645: Verordnung (EWG) Nr. 2645/92 der Kommission vom 11. September 1992 (ABl. Nr. L 266 vom 12. September 1992, S. 10)
26. 390 R 3201: Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. Nr. L 309 vom 8. 11. 1990, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 28 vom 2. 2. 1991, S. 47.
– 391 R 3298: Verordnung (EWG) Nr. 3298/91 der Kommission vom 12. November 1991 (ABl. Nr. L 312 vom 13. November 1991, S. 20)
– 392 R 0153: Verordnung (EWG) Nr. 153/92 der Kommission vom 23. Januar 1992 (ABl. Nr. L 17 vom 24. Jänner 1992, S. 20)
– 392 R 3650: Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 369 vom 18. Dezember 1992, S. 25)
– 393 R 1847: Verordnung (EWG) Nr. 1847/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 (ABl. Nr. L 168 vom 10. Juli 1993, S. 33)
Diese Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Begriffe „Weinhauer“ und „Hauer“ hinzugefügt.
b) In Anhang I Nummer 4 (Österreich) werden folgende Angaben hinzugefügt:
„– Strohwein
– Qualitätswein“.
(Anm.: lit.c und d aufgehoben durch Art. 19, BGBl. Nr. 910/1993)
e) Anhang II wird wie folgt ergänzt:
„23. LIECHTENSTEIN
Weine, die den Namen eines der folgenden Weinbaugebiete, aus dem sie stammen, tragen:
– Balzers
– Bendern
– Eschen
– Mauren
– Schaan
– Triesen
– Vaduz.“
(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 19, BGBl. Nr. 910/1993)
g) Anhang V Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„4. In Österreich folgende Weine der Anbaugebiete Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien:
– Qualitätsweine aus den Rebsorten Gewürztraminer und Muskat-Ottonel,
– Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein, Strohwein, Ausbruch“.
27. 390 R 3220: Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommission vom 7. November 1990 mit Durchführungvorschriften (Anm.: richtig: Durchführungsvorschriften) für bestimmte önologische Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (ABl. Nr. L 308 vom 8. 11. 1990, S. 22).
28. 390 R 3825: Verordnung (EWG) Nr. 3825/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 betreffend die in Portugal im Weinsektor vom 1. Januar bis 1. September 1991 geltenden Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 366 vom 29. 12. 1990, S. 56).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Artikel 2, 4 und 5 finden keine Anwendung.
29. 390 R 3827: Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 mit Übergangsmaßnahmen für die Bezeichnung bestimmter Qualitätsweine b.A. (ABl. Nr. L 366 vom 29. Dezember 1990, S. 59), geändert durch:
– 391 R 0816: Verordnung (EWG) Nr. 816/91 der Kommission vom 2. April 1991 (ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1991, S. 8)
– 391 R 2271: Verordnung (EWG) Nr. 2271/91 der Kommission vom 29. Juli 1,991 (ABl. Nr. 208 vom 30. Juli 1991, S. 36)
– 391 R 3245: Verordnung (EWG) Nr. 3245/91 der Kommission vom 7. November 1991 (ABl. Nr. 307 vom 8. November 1991, S. 15)
30. 390 R 2776: Verordnung, (EWG) Nr. 2776/90 der Kommission vom 27. September 1990 über die nach der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwendbaren Übergangsmaßnahmen für den Weinsektor (ABl. Nr. L 267 vom 29. September 1990 S. 30)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 1 Absätze 1 und 3 findet keine Anwendung.
31. 391 R 2384: Verordnung (EWG) Nr. 2384/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 mit den in Portugal im Wirtschaftsjahr 1991/92 für den Weinsektor anwendbaren Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 219 vom 7. August 1991, S. 9)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 2 Absatz 3 findet keine Anwendung.
b) Artikel 3 findet keine Anwendung.
32. 391 R 3223: Verordnung (EWG) Nr. 3223/91 der Kommission vom 5. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten (ABl. Nr. L 305 vom 6. November 1991, S. 14)
33. 391 R 3895: Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Aufstellung bestimmter Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Spezialweinen (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 1)
34. 391 R 3901: Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Bezeichnung und Aufmachung von besonderem Wein (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 15)
35. 392 R 0506: Verordnung (EWG) Nr. 506/92 der Kommission vom 28. Februar 1992 mit den 1992 bezüglich des Gesamtsäuregehalts von in Spanien erzeugtem und dort in den Verkehr gebrachtem Wein anzuwendenden Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 55 vom 29. Februar 1992, S. 77)
36. 392 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/92 der Kommission vom 27. März 1992 über eine 1992 in Spanien anwendbare Übergangsmaßnahme für Tafelweinverschnitt (ABl. Nr. L 83 vom 28. März 1992, S. 13)
37. 392 R 1238: Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission vom 8. Mai 1992 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseverfahren für neutralen Alkohol im Weinsektor (ABl. Nr. L 130 vom 15. Mai 1992, S. 13)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgender Anpassung:
Artikel 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.
38. 392 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl. Nr. L 231 vom 13. August 1992, S. 1), geändert durch:
– 393 R 1568: Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. Juni 1993, S. 42)
39. 392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231 vom 13. August 1992, S. 9)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 3 Absatz 4 erster Gedankenstrich findet keine Anwendung.
b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„g) bei einem Qualitätsschaumwein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 mit Ursprung in
- Österreich durch „Qualitätsschaumwein“ oder „Qualitätssekt“
c) Artikel 6 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt:
„c) der Begriff „Hauersekt“ den Qualitätsschaumweinen, die Qualitätsschaumweinen b.A. gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 gleichwertig sind, sofern sie
– in Österreich hergestellt worden sind;
– aus Trauben gewonnen worden sind, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Erzeuger Wein aus Trauben zur Herstellung von Qualitätsschaumwein gewinnt;
– vom Erzeuger vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und das Jahr enthalten;
– den österreichischen Vorschriften entsprechen.“
40. 392 R 3459: Verordnung (EWG) Nr. 3459/92 der Kommission vom 30. November 1992 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bei Tafelwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete zu gestatten (ABl. Nr. L 350 vom 1. Dezember 1992, S. 60)
41. 393 R 0586: Verordnung (EWG) Nr. 586/93 der Kommission vom 12. März 1993 zur Abweichung von mehreren Bestimmungen über den Gehalt an flüchtiger Säure bei bestimmten Weinen (ABl. Nr. L 61 vom 13. März 1993, S. 39)
42. 393 R 2238: Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABl. Nr. L 200 vom 10. August 1993, S. 10)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b erster Gedankenstrich und Buchstabe c sowie Absatz 2 findet keine Anwendung.
b) Artikel 2 Buchstaben e und f findet keine Anwendung.
c) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„Das Dokument ist nach dem Muster in Anhang III
auszustellen.“
d) Artikel 3 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 letzter Unterabsatz findet keine Anwendung.
e) Artikel 4 Absatz 1 findet keine Anwendung.
f) Artikel 5 Absatz 2 findet keine Anwendung.
g) Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 findet keine Anwendung.
h) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erster und zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii, Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich sowie die Absätze 5 und 6 findet keine Anwendung.
i) Artikel 7 wird wie folgt ergänzt:
„Im Fall gegenseitiger Zollzugeständnisse im Handel zwischen der Gemeinschaft und Österreich mit Wein muß der Ursprung oder die Herkunft auf den Begleitpapieren wie folgt bescheinigt werden:
– bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung der darin angegebenen Qualitätsweine b.A./Qualitätsschaumweine b.A./Retsinaweine 1 ).
– bei Weinen mit Ursprung in Österreich:
„Dieser Wein ist ein Qualitätswein/Qualitätsschaumwein 1 ) im Sinne des Österreichischen Weingesetzes von 1985.“
j) Artikel 8 Absätze 1 und 5 findet keine Anwendung.
k) Titel II findet keine Anwendung.
l) Artikel 19 Absatz 2 findet keine Anwendung.
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis:
43. In Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher veröffentlichte Liste (ABl. Nr. C 330 vom 19. Dezember 1991, S. 3)
44. Verzeichnis der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. C 333 vom 24. Dezember 1991, S. 4)
45. Verzeichnis der als „Landwein“, „vin de pays“, „vino tipico“, „Anm.: Buchstaben nicht darstellbar“ oder „Anm.:
Buchstaben nicht darstellbar“, „vino de la tierra“, „vinho regional“ bezeichneten Tafelweine (ABl. Nr. C 155 vom 20. Juni 1992, S. 14)
46. Verzeichnis österreichischer Weine“ (ABl. Nr. C ...)
________________
1 ) Nichtzutreffendes streichen.
ANLAGE 2
über die Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden im Weinsektor
TITEL I
Präliminarbestimmungen
Artikel 1
Anl. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck
a) „Vorschriften über den Handel mit Wein“:
sämtliche in diesem Protokoll vorgesehenen Vorschriften;
b) „Zuständige Stelle“: jede Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Handels mit Wein beauftragt worden ist;
c) „Kontaktstelle“: die zuständige Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei benannt worden ist, um für die geeigneten Verbindungen zu den Kontaktstellen oder anderen Vertragsparteien zu sorgen;
d) „Ersuchende Stelle“: die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage stellt;
e) „Ersuchte Stelle“: die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Dienststelle oder Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage gerichtet wird;
f) „Zuwiderhandlungen“: alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen die Vorschriften für den Handel mit Wein.
Artikel 2
Anl. 2 Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in dieser Anlage vorgesehen sind. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für den Handel mit Wein werden insbesondere durch Amtshilfe, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gewährleistet.
(2) Die Amtshilfe im Sinne dieser Anlage betrifft die Verwaltungsstellen der Vertragsparteien. Sie berührt nicht die Vorschriften über das Strafverfahren sowie die gegenseitige Rechtshilfe der Vertragsparteien in Strafsachen.
TITEL II
Von den Vertragsparteien durchzuführende Kontrollen
Artikel 3
Anl. 2 Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Amtshilfe nach Maßgabe von Artikel 2 durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten.
(2) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Vertragsparteien durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, daß diese Kontrollen repräsentativ sind.
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen über Bedienstete in geeigneter Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen verfügen. Sie treffen geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, daß sie
– Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Weinbereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;
– Zugang zu den Geschäftsräumen (oder Lagerräumen) und den Transportmitteln eines jeden erhalten, der Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die zur Verwendung im Weinsektor bestimmt sind, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;
– Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können;
– von den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;
– in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können;
– geeignete einstweilige Maßnahmen in bezug auf die Herstellung, die Bevorratung, den Transport, die Bezeichnung, die Aufmachung und den Export an andere Vertragsparteien und die Vermarktung eines Weinbauerzeugnisses oder eines bei der Herstellung von Weinbauerzeugnissen zum Einsatz gelangenden Erzeugnisses ergreifen können, wenn begründeter Verdacht für einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorschriften dieses Protokolls besteht, insbesondere bei Fälschungen oder bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit.
Artikel 4
Anl. 2 Kontrollstellen
(1) Beauftragt eine Vertragspartei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten.
(2) Jede Vertragspartei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle
– übermittelt den Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien die Zusammenarbeitsersuchen im Hinblick auf die Durchführung dieser Anlage;
– nimmt die Zusammenarbeitsersuchen der vorgenannten Stellen entgegen und leitet sie an die zuständige(n) Stelle(n) der betreffenden Vertragspartei weiter, deren Zuständigkeit sie unterliegen;
– vertritt diese Vertragspartei gegenüber den anderen Vertragsparteien – im Rahmen der Zusammenarbeit nach Titel III,
– teilt den anderen Vertragsparteien die Maßnahmen mit, die gemäß Artikel 3 getroffen wurden.
TITEL III
Amtshilfe zwischen Kontrollstellen
Artikel 5
Anl. 2 Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein zu überprüfen, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstoßen oder verstoßen würden.
(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlaßt die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
(3) Die ersuchte Stelle gemäß den Absätzen 1 und 2 verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Vertragspartei dazu bestimmen,
– entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Vertragspartei unterstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein einzuholen oder Tätigkeiten, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren,
– oder den gemäß Absatz 2 gewünschten Maßnahmen beizuwohnen.
Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.
(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Vertragspartei entsenden möchte, damit er den Kontrollmaßnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hiervon die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen.
Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
Die Bediensteten der ersuchenden Stelle
– legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind,
– verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Vertragspartei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,
– über die Zugangsrechte gemäß Artikel 3 Absatz 3, = über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäß Artikel 3 Absatz 3 durchgeführt werden,
– nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflogenheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Vertragspartei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Vertragspartei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für
– die Beantwortung dieser Anträge und
– die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5.
Die Vertragsparteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, daß eine zuständige Behörde
– ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei richtet,
– die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle einer anderen Vertragspartei zugeleitet werden, direkt beantwortet.
Artikel 6
Anl. 2 Dringlichkeitsunterrichtung
Erhält eine zuständige Stelle einer Vertragspartei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht,
– daß ein unter dieses Protokoll fallendes Erzeugnis nicht mit den Vorschriften über den Handel mit Wein übereinstimmt oder daß die Beschaffung oder die Vermarktung eines solchen Erzeugnisses auf einer Betrugshandlung beruht und
– daß dieser Verstoß gegen die Vorschriften für eine oder mehrere andere Vertragsparteien von besonderem Interesse und geeignet ist, Verwaltungsmaßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen,
so unterrichtet diese zuständige Stelle über die Kontaktstelle, der sie untersteht, hiervon unverzüglich die Kontaktstelle der betroffenen Vertragspartei.
Artikel 7
Anl. 2 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen gemäß dieser Anlage sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
– Bezeichnung der ersuchenden Stelle;
– Maßnahme, um die ersucht wird;
– Gegenstand und Grund des Ersuchens;
– einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
– möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die ermittelt wird;
– Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Stelle oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt.
Artikel 8
Anl. 2 Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden.
Artikel 9
Anl. 2 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Eine Vertragspartei oder ersuchte Stelle kann die Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage verweigern, wenn diese
– die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
– Währungs- oder Steuervorschriften betrifft.
(2) Ersucht eine Stelle um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie im Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Stelle.
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Stelle die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 10
Anl. 2 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Den in Artikel 5 und Artikel 6 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Erzeugnisses:
– Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften
– Bezeichnung und Aufmachung
– Einhaltung der Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften.
(2) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäß den Artikeln 5 und 6 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich
– über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder mittels moderner Informationsträger, und
– über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.
(3) Die in Anwendung dieser Anlage entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Vertragspartei, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absätze und 4 einen Bediensteten benannt haben.
(4) Dieser Artikel beruht nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.
TITEL IV
Allgemeine Vorschriften
Artikel 11
Anl. 2 Probenahmen
(1) In Durchführung der Titel II und III kann eine zuständige Stelle einer Vertragspartei eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei uni eine Probenahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei ersuchen.
(2) Die ersuchte Stelle verwahrt die gemäß Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt unter anderen das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden. Die ersuchende Stelle kann ein anderes Laboratorium bestimmen, um Parallelproben zu untersuchen. Zu diesem Zweck stellt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle eine entsprechende Zahl von Proben zur Verfügung.
(3) Bei Unstimmigkeiten zwischen der ersuchenden Stelle und der ersuchten Stelle hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 2 wird von einem gemeinsam bestellten Laboratorium eine Schiedsanalyse erstellt.
Artikel 12
Anl. 2 Geheimhaltungspflicht
(1) Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieser Anlage in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, bzw. die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.
(2) Diese Anlage verpflichtet eine Vertragspartei mit strengeren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen als die in dieser Anlage niedergelegten Vorschriften nicht, Auskünfte zu liefern, wenn die ersuchende Vertragspartei keine Vorkehrungen zur Einhaltung dieser strengeren Maßstäbe trifft.
Artikel 13
Anl. 2 Verwendung der Auskünfte
(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieser Anlage verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunfterteilenden Stelle und gegebenenfalls mit von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen Straftaten nicht entgegen, soweit sie im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erlangt wurden.
(3) Die Vertragsparteien können die auf Grund dieser Anlage erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Artikel 14
Anl. 2 Gemäß dieser Anlage erhaltene Auskünfte – Beweiskraft
Die Erkenntnisse, zu denen die speziellen Bediensteten der zuständigen Stellen einer Vertragspartei in Anwendung dieser Anlage gelangt sind, können von den zuständigen Stellen der anderen Vertragsparteien geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Erkenntnissen nicht allein deshalb, weil sie nicht von der betreffenden Vertragspartei ausgehen, ein geringerer Wert zukommen.
Artikel 15
Anl. 2 Zu kontrollierende Personen
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in dieser Anlage genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.
Artikel 16
Anl. 2 Durchführung
(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander
– Verzeichnisse der Stellen, die als Kontaktstellen für die praktische Durchführung dieser Anlage benannt worden sind;
– Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäß Artikel 11 Absatz 2 befugt sind.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß dieser Anlage erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein.
Anl. 2 Artikel 17
Ergänzungscharakter der Anlage
Diese Anlage steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen nicht entgegen, die zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien geschlossen wurden. Sie schließt auch eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.