BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 39

EWR-Abkommen – Protokoll 39

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Art. 1

Als „ECU“ im Sinne dieses Abkommens gilt die von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden festgelegte ECU. Die Bezeichnung „Europäische Rechnungseinheit“ wird in allen Rechtsakten, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, durch „ECU“ ersetzt.