BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 36Art. 1

Art. 1Artikel 1

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Der durch Artikel 95 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wird gemäß den Bestimmungen des Abkommens und dieser Satzung gebildet und übt seine Tätigkeit gemäß den genannten Bestimmungen aus.

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