BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 35

EWR-Abkommen – Protokoll 35

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Art. 1

Einziger Artikel

Für Fälle möglicher Konflikte zwischen durchgeführten EWR-Bestimmungen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichten sich die EFTA-Staaten, nötigenfalls eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, daß in diesen Fällen die EWR-Bestimmungen vorgehen.