BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 33

EWR-Abkommen – Protokoll 33

In Kraft seit 01. Januar 1994
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Art. 1

(1) Wird ein Streitfall einem Schiedsverfahren überwiesen, so werden, sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, drei Schiedsrichter ernannt.

(2) Von beiden Seiten eines Streitfalls wird innerhalb von 30 Tagen je ein Schiedsrichter ernannt.

(3) Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, nicht jedoch dieselbe wie die der beiden ernannten Schiedsrichter besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt und überprüft diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.

(4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erläßt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluß.