(1) Der vorherigen Genehmigung des gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständigen Überwachungsorgans unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3, jedes Vorgehen, das im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder mittelbar seiner Natur nach und infolge der Tätigkeit einer Person oder eines Unternehmens, einer Gruppe von Personen oder Unternehmen zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führt, von denen mindestens eines unter
Artikel 3 fällt, und das den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen könnte; dabei ist unerheblich, ob das Vorgehen sich auf ein und dasselbe Erzeugnis oder auf verschiedene Erzeugnisse bezieht, ob es in einer Fusion, einem Erwerb von Aktien oder Vermögenswerten, einer Darlehensverpflichtung, einem Vertrag oder einer anderen Art der Kontrolle besteht.
(2) Das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan erteilt die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung, wenn es feststellt, daß das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, hinsichtlich der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisse
– auf einem bedeutenden Teil des Marktes dieser Erzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern,
– oder den aus der Anwendung des Abkommens sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.
(3) Bestimmte Arten des Vorgehens können im Hinblick auf die Bedeutung der durch das Vorgehen erfaßten Vermögenswerte oder Unternehmen sowie der Art des bewirkten Zusammenschlusses vom Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit werden.
(4) Stellt das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan fest, daß öffentliche oder private Unternehmen, die rechtlich oder tatsächlich auf dem Markt eines ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisses eine beherrschende Stellung einnehmen oder erwerben, durch die sie einem tatsächlichen Wettbewerb in einem beträchtlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens entzogen werden, diese Stellung zu mit dem Abkommen im Widerspruch stehenden Zwecken verwenden, und ist dieser Mißbrauch geeignet, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, so richtet es an diese Unternehmen alle geeigneten Empfehlungen, um zu verhindern, daß sie ihre Stellung für diese Zwecke ausnutzen.
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