(1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken im Hinblick auf besondere, in Protokoll 14 genannte Erzeugnisse, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können, weil sie darauf abzielen, im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere
a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;
b) die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;
c) die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.
(2) Das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf, wenn sie in bezug auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse feststellt,
a) daß diese Spezialisierung oder diese gemeinsamen Ein- oder Verkäufe zu einer merklichen Verbesserung der Produktion oder der Verteilung jener Erzeugnisse beitragen;
b) daß die betreffende Vereinbarung für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert, und
c) daß sie nicht geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens zu entziehen.
Stellt das zuständige Überwachungsorgan fest, daß gewisse Vereinbarungen ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den obengenannten Vereinbarungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anwendung dieses Absatzes auf die Vertriebsunternehmen, streng analog sind, so genehmigt sie diese Vereinbarungen gleichfalls, wenn sie feststellt, daß sie denselben Bedingungen entsprechen.
(3) Nach Absatz 1 untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. Eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten zulässig.
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