(1) Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der EG-Kommission, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; berichtigte Textfassung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13), gemeinschaftsweite Zusammenschlüsse zu behandeln, können die EFTA-Staaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche gemäß der genannten Verordnung berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen vereinbar sind, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln.
(3) Jedes andere öffentliche Interesse muß der EG-Kommission mitgeteilt werden; diese muß es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind, vor Anwendung der genannten Maßnahmen anerkennen. Die EG-Kommission gibt der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen eines Monats nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.
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