(1) Die EG-Kommission kann einen angemeldeten Zusammenschluß durch eine Entscheidung, die sie den beteiligten Unternehmen, den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitteilt, an einen EFTA-Staat verweisen, in welchem ein Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, unabhängig davon, ob dieser einen wesentlichen Teil des unter dieses Abkommen fallenden Gebietes ausmacht oder nicht.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann jeder EFTA-Staat zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften beim Europäischen Gerichtshof aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen Klage erheben, wie dies ein EG-Mitgliedstaat gemäß Artikel 173 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft tun kann, und insbesondere den Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise