(1) Zusammenarbeit findet im Einklang mit den in diesem Protokoll niedergelegten Bestimmungen statt,
a) wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25% oder mehr ihres Gesamtumsatzes in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ausmacht, oder
b) wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Millionen ECU im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen, oder
c) wenn Zusammenschlüsse eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken könnten und dadurch der wirksame Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselbigen erheblich behindert würde.
(2) Zusammenarbeit findet auch statt,
a) wenn der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in einem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, unabhängig davon, ob dieser einen wesentlichen Teil des unter dieses Abkommen fallenden Gebietes ausmacht oder nicht, oder
b) wenn ein EFTA-Staat wünscht, gemäß Artikel 7 dieses Protokolls Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen zu treffen.
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