Artikel 57 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Veröffentlichung gewesen oder durch einen Erwerb zustande gekommen sind; auf keinen Fall findet er Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige nationale Behörde vor dem genannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise