BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 24Art. 11

Art. 11Artikel 11

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gilt der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.

In Fällen, die gemäß den Durchführungsvorschriften nach Artikel 57 angemeldet werden, jedoch unter Artikel 53 fallen, gilt als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.

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