(1) Betreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Protokolls 25 fallen, so ist für die Zuweisung dieser Fälle der Umsatz ausschlaggebend, der mit diesen Erzeugnissen erzielt wurde.
(2) Betreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Protokolls 25 fallen, sowie Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 53 und 54 des Abkommens fallen, so wird der ausschlaggebende Umsatz unter Berücksichtigung aller Erzeugnisse und Dienstleistungen nach Maßgabe von Artikel 2 bestimmt.
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