Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens bei der EG-Kommission eingereichten Anträge und Anmeldungen gelten als ordnungsgemäß im Sinne der Vorschriften für Anträge und Anmeldungen im Rahmen des Abkommens.
Die gemäß Artikel 56 des Abkommens und Artikel 10 des Protokolls 23 zuständige Überwachungsbehörde kann verlangen, daß bei ihr binnen einer von ihr festgesetzten Frist ein gemäß den Vorschriften zur Durchführung des Abkommens ordnungsgemäß ausgefülltes Formblatt eingereicht wird. In diesem Fall gelten der Antrag und die Anmeldung nur dann als ordnungsgemäß, wenn die Formblätter innerhalb der festgesetzten Frist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens eingereicht werden.
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