(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und für welche die Beteiligten
Artikel 53 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, sind gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens anzumelden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens bezeichneten Art zu den in Artikel 4 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Gruppen gehören; sie können gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde angemeldet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise