Sofern gemäß den Verfahren in Teil VII des Abkommens weitere Rechtsakte zur Durchführung der Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und 53 bis 60 sowie des Protokolls 25 oder zur Änderung der in Artikel 3 dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakte angenommen werden, so werden entsprechende Änderungen in der Vereinbarung über die Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommen, damit gewährleistet ist, daß die EFTA-Überwachungsbehörde gleichzeitig mit gleichwertigen Befugnissen und ähnlichen Aufgaben wie die EG-Kommission ausgestattet wird.
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