Auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie nicht mehr unter das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 fallen.
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