BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 20

EWR-Abkommen – Protokoll 20

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Art. 1

1. Die Vertragsparteien gewähren einander Zugang zu ihren Binnenwasserstraßen. Im Falle von Rhein und Donau unternehmen die Vertragsparteien alle erforderlichen Schritte, um die Ziele des gleichberechtigten Zugangs und der Niederlassungsfreiheit im Bereich der Binnenwasserstraßen gleichzeitig zu erreichen.

2. Bis 1. Januar 1996 werden in den zuständigen internationalen Organisationen Vereinbarungen ausgearbeitet, die unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den diesbezüglichen multilateralen Abkommen allen Vertragsparteien einen gleichberechtigten Zugang zu den Binnenwasserstraßen im Gebiet der Vertragsparteien sichern.

3. Alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Binnenwasserstraßen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für die Vertragsparteien, die zu diesem Zeitpunkt Zugang zu den Wasserstraßen der Gemeinschaft haben, und für die übrigen EFTA-Staaten, sobald auch sie gleichberechtigten Zugang erhalten.

Dagegen gilt für Binnenschiffe aus den letzteren EFTA-Staaten, die nach dem 1. Jänner 1993 in Fahrt gesetzt wurden, Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 (ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25) in der für die Zwecke des Abkommens angepaßten Fassung, sobald diese Staaten Zugang zu den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft erhalten.