(1) Die Vertragsparteien tauschen Marktinformationen aus. Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß die Stahlerzeuger, -verbraucher und -händler diese Informationen liefern.
(2) Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß sich die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen stahlerzeugenden Unternehmen an den jährlichen Investitionserhebungen beteiligen, die nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 durchgeführt werden. Unbeschadet der erforderlichen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig über bedeutsame Investitions- und Desinvestitionsprojekte.
(3) Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien fallen unter die allgemeinen institutionellen Bestimmungen des Abkommens.
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