(1) Die Vertragsparteien können die Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, wenn diese
a) die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
b) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Behörde die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.
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