(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für den gleichen Zweck erstellte EDV-Dokumente jedweder Form verwendet werden.
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