Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
– die Zustellung aller Schriftstücke,
– die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen auf ihrem Gebiet wohnhaften oder ansässigen Adressaten.
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