BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 11Art. 5

Art. 5Zustellung/Bekanntgabe

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

die Zustellung aller Schriftstücke,

die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen auf ihrem Gebiet wohnhaften oder ansässigen Adressaten.

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