(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen.
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