(1) Dieses Protokoll steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten oder zwischen den EFTA-Staaten geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schließt es eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
(2) Unbeschadet des Artikels 11 bleiben Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, durch solche Abkommen unberührt.
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