(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen der EFTA-Staaten einerseits und den zuständigen Dienststellen der EG-Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Diese beschließen unter Berücksichtigung von Datenschutzbestimmungen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Regelungen. Sie können den zuständigen Instanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind.
(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander Verzeichnisse der zuständigen Dienststellen, die als Verbindungsstellen für die praktische Durchführung dieses Protokolls benannt worden sind.
Bei Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, wird besonderen Situationen in angemessener Weise Rechnung getragen, in denen es wegen der Dringlichkeit oder weil nur zwei Länder betroffen sind, für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen oder den Informationsaustausch direkter Kontakte zwischen den zuständigen Dienststellen der EFTA-Staaten und der EG-Mitgliedstaaten bedarf. Zur Ergänzung werden Listen der Beamten dieser Dienststellen ausgetauscht, die für die Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zuständig sind; diese Listen sind gegebenenfalls zu aktualisieren.
Um eine größtmögliche Wirksamkeit dieses Protokolls zu gewährleisten, treffen die Vertragsparteien alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die für die Schmuggelbekämpfung zuständigen Dienststellen direkte persönliche Kontakte, gegebenenfalls auf der Ebene der örtlichen Zollstellen, aufnehmen, um den Informationsaustausch und die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen zu erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Artikel erlassen.
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