BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 11Art. 13

Art. 13Kosten der Amtshilfe

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

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