(1) Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß
a) die Grenzübergangsstellen außer bei einem Verkehrsverbot so geöffnet sind, daß:
– der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten 24 Stunden am Tag für Waren im Durchfuhrverfahren und ihre Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge, die eine Leerfahrt vornehmen, gewährleistet ist, außer wenn eine Grenzkontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten oder zum Schutz von Tieren erforderlich ist;
– die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Beförderungsmitteln und Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stunden durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden durchgehend vorgenommen werden können, außer wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt;
b) bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren die unter Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten Zeiten den tatsächlichen Bedürfnissen angepaßt und zu diesem Zweck gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden.
(2) Ergeben sich für die Veterinärdienste Probleme, die in Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und in Buchstabe b vorgesehenen Zeiten allgemein einzuhalten, so tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, daß ein Veterinärsachverständiger während der betreffenden Zeiten verfügbar ist, sofern der Verkehrsunternehmer mindestens 12 Stunden zuvor eine Voranmeldung vornimmt; diese Meldefrist kann für die Beförderung lebender Tiere bis auf 18 Stunden heraufgesetzt werden.
(3) Befinden sich in ein und demselben Grenzgebiet in unmittelbarer Nähe mehrere Grenzübergangsstellen, so können die betroffenen Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen für einige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die übrigen in diesem Gebiet gelegenen Grenzübergangsstellen den Güter- und Fahrzeugverkehr tatsächlich entsprechend Absatz 1 abfertigen können.
(4) Die zuständigen Behörden sehen in Ausnahmefällen unter den von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vor, daß die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzübergangsstellen sowie bei den Zolldienststellen und Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen begründeten Antrag, der während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, gegebenenfalls gegen Vergütung der erbrachten Leistungen außerhalb der Öffnungszeiten erledigt werden können.
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