Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß eine der anderen vertretenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer ausdrücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für diese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kontrollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist, die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie die Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vornehmen kann. In diesem Falle sorgen die betreffenden Behörden dafür, daß die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise