Auf den Gebieten des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Tierschutzes wird über die Durchführung der in den Artikeln 3, 7 und 13 niedergelegten Grundsätze sowie der Bestimmungen über die für Formalitäten und Kontrollen zu erhebenden Gebühren vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens entschieden.
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